MNB und DGUV

01.12.2020 L'Eretico & OMV

Unsere Kollegen in Italien haben eine Untersuchung zu Mund-Nasen-Bedeckungen gemacht und sie präsentieren hier nachfolgend das Ergebnis:

07.10.2020 Stellungnahme KORBAS

Der KOBAS, der Koordinierungskreis für Biologische Arbeitsstoffe (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung – DGUV), hat hierzu am 07.10.2020 eine Stellungnahme abgegeben, die sich allgemein auf das Tragen der MNB am Arbeitsplatz bezieht (gilt nicht für Tätigkeiten im Gesundheitsdienst).

Man stuft gegenwärtig die MNB vom Atemwiderstand wie eine partikelfilternde Halbmaske mit Ausatemventil ein und empfiehlt eine maximale Tragedauer von zwei Stunden mit anschließender 30-minütiger Erholungspause; möglich ist auch das Ausüben einer Tätigkeit ohne Notwendigkeit, eine MNB zu tragen (Mischarbeit). Die Erkenntnis beruht auf der DGUV-Regel 112-190 »Benutzung von Arbeitsschutzgeräten«, die für partikelfiltrierende Halbmasken gilt und analog (nach Belastungsprofil) anzuwenden sei.

  • Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sei gemäß DGUV Regel 112-190 darüber hinaus zu prüfen, ob aufgrund der Arbeitsschwere, der Umgebungseinflüsse (Temperatur, Luftfeuchte etc.) sowie der Arbeitskleidung (z.B. schwere Schutzkleidung) kürzere Abstände bis zu den Tragepausen erforderlich sind.
  • Zudem gilt: Die durchfeuchtete MNB ist zu wechseln, Tragedauer maximal ein Tag (sonst droht die Verkeimung), nicht die Außen- und Innenseite der MNB wechseln, nur am Rand berühren.

Die Regeln zu den Tragezeiten sind laut KOBAS eine wichtige Schutzmaßnahme, was auch eine Studie des Uniklinikums Leipzig untermauert hat:

Gesunde Probanden wurden jeweils ohne Maske, mit chirurgischen Masken und FFP2-Masken körperlich belastet:

  • Die Untersuchungen mit einigen Tagen Abstand zeigten, dass die so genannte kardiopulmonale Leistungsfähigkeit durch beide Masken-Typen signifikant reduziert wird.
  • Die Masken beeinträchtigen die Atmung, vor allem das Volumen und die höchstmögliche Geschwindigkeit der Luft beim Ausatmen. Die maximal mögliche Kraft auf dem Fahrrad-Ergometer war deutlich reduziert.
  • Im Stoffwechsel wurde eine schnellere Ansäuerung des Blutes bei Anstrengung registriert (Laktat).
  • Mit Fragebögen beurteilten die Teilnehmer zudem systematisch ihr subjektives Empfinden. Auch hier zeigte sich eine erhebliche Beeinträchtigung verschiedener Parameter des Wohlbefindens. Quelle: www.uniklinikum-leipzig.de

Die vollständige Stellungnahme der KORBAS finden Sie >>hier<<.

Damit ist durch die Deutsche Gesetzliche Unfall Versicherung belegt, dass die Person, welche das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen anordnet, für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften Sorge tragen und den Träger angemessen aufklären muss. Daneben ist die anordnende Person für potentielle Gesundheitsschäden haftbar.


(10.10.2020 - tho - aktualisiert am 02.12.2020 - tho)

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